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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 13.07.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 291/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 68 f
StGB § 68 b Abs. 1 Nr. 10
1.) Die Weisung an einen erkanntermaßen alkoholkranken Menschen im Rahmen der Führungsaufsicht, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen, verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist mit § 68 b Abs. 3 StGB nicht zu vereinbaren.

2.) Eine solche Weisung zur künftigen Lebensführung ist regelmäßig erst zulässig, wenn zuvor eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde.


Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat

Aktenzeichen: 2 Ws 291/09

Beschluss

vom 13. Juli 2009

in der Strafvollstreckungs- und Führungsaufsichtssache

wegen versuchten Totschlags u.a.

hier: Prüfung der Strafrestaussetzung sowie weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht

Tenor:

1. Auf die sofortige und die (einfache) Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Torgau vom 29. April 2009 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Verfahrens und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe:

1. Zur Strafrestaussetzung:

Das insoweit als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel hat vorläufig Erfolg. Eine Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Strafvollstreckung zur Bewährung ist vorliegend ohne kriminalprognostisches Gutachten eines Sachverständigen nicht möglich, § 454 Abs. 2 StPO (std. Senatsrechtsprechung, vgl. auch OLG Celle NStZ-RR 2008, 355 f.). Es dient im Rahmen der umfassenden Sachverhaltsaufklärungsverpflichtung der Strafvollstreckungskammer, eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die zu treffende Prognose nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erhalten. Es ist regelmäßig so rechtzeitig einzuholen, dass auch unter Beachtung der Rechtsmittelmöglichkeit eine rechtskräftige Entscheidung über die Strafaussetzung grundsätzlich noch vor Erreichen des gesetzlich vorgesehenen möglichen Aussetzungszeitpunkts ermöglicht wird (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08, juris Abs. Nr. 64; Senatsbeschluss vom 09. Juni 2005 - 2 Ws 317/05 -).

§ 454 Abs. 2 StPO schreibt die Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vor in Fällen, denen regelmäßig schwerwiegenderes Tatunrecht zugrundeliegt. Wenngleich der Beschwerdeführer eine entsprechende Begutachtung im Januar 2008 anlässlich der gesetzlich von Amts wegen durchzuführenden Prüfung einer Strafaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe abgelehnt hatte, scheint er diese Verweigerungshaltung nicht weiter aufrechtzuerhalten, wie sein nunmehriger Antrag auf Strafausetzung zeigt.

Auch erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Strafrestaussetzung in Betracht gezogen werden kann (§ 454 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Verurteilte, der -rechtskräftig festgestellt - zwar an einer bereits zur Tatzeit fortgeschrittenen chronischen Alkoholkrankheit litt (und mangels nachhaltiger Behandlung im Maßregelvollzug noch immer leidet), war zuvor in strafrechtlicher Hinsicht nicht, bzw. nur unmaßgeblich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Jahr 2000 aufgefallen. Es ist daher nicht von vornherein anzunehmen, dass - trotz Alkoholkrankheit - ein Rückfall in delinquentes Verhalten naheliegen muss.

Die Versagung einer Strafrestaussetzung ohne Sachverständigengutachten stellt in vorliegender Sache einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer nötigt. Eine eigene Entscheidung des Senats (§ 309 Abs. 2 StPO) scheidet wegen der umfassenden Aufklärungsverpflichtung der Strafvollstreckungskammer und des im Verfahren mündlich zwingend anzuhörenden (§ 454 Abs. 2 Satz 3 StPO) Sachverständigen aus, § 309 Abs. 1 StPO.

2. Zur Führungsaufsicht:

Die insoweit einfache Beschwerde des Verurteilten (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO i.V.m. § 68 b StGB) gegen die zusätzliche Weisungserteilung im Rahmen der Führungsaufsicht hat gleichfalls vorläufigen Erfolg. Das kriminalprognostische Gutachten wird auch diesbezüglich zu berücksichtigen sein; gegebenenfalls entfällt die Erforderlichkeit entsprechender Weisungen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

a) Soweit die Strafvollstreckungskammer eine Abhilfeentscheidung unterlassen hat, steht dies zwar der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht entgegen, da die Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 306 Rdnr. 10). Gleichwohl enthebt dieser Umstand die Strafvollstreckungskammer aber nicht von ihrer Verpflichtung nach § 306 Abs. 2 Satz 1 StPO, grundsätzlich ihre Entscheidung selbst zu überprüfen.

b) Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann das Rechtsmittel nur darauf gestützt werden, dass eine Anordnung der Strafvollstreckungskammer gesetzeswidrig ist. Eine Gesetzeswidrigkeit der hier zu beurteilenden Weisungen liegt vor, wenn die Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. Appl in KK-StPO, 6. Aufl. § 453 Rdnr. 13; Meyer-Goßner, § 453 Rdnr. 12; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 453 Rdnr. 5, jeweils m.w.N.). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N., dort zu Bewährungsanordnungen).

Das Institut der Führungsaufsicht nach § 68 f StGB hat nämlich die Aufgabe, gefährliche oder (rückfall)gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (BVerfGE 55, 28, 29). Führungsaufsicht soll damit nicht nur Lebenshilfe für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit geben, sondern auch den Verurteilten führen und überwachen. Wenn diese umfassende Sozialisierungshilfe in der Praxis wirksam sein und vom Verurteilten akzeptiert werden soll, setzt dies eine abgewogene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer voraus, die auf den Täter, seine Tat(en) und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten abgestimmt ist. Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der Führungsaufsicht einschließlich ihrer zu bestimmenden Dauer und inhaltlichen Ausgestaltung nicht möglich (so zutreffend zu Weisungen: Thüringer OLG, Beschluss vom 02. März 2006 - 1 Ws 66/06 - zitiert nach juris).

c) Nach § 68 b Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Gericht in seinen Weisungen das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen (vgl. hierzu grundlegend Senatsbeschluss vom 06. September 2007 - 2 Ws 423/07 -NStZ-RR 2008, 27; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 b Rdnr. 3 m.w.N.). Nach § 68 b Abs. 3 StGB darf es an die Lebensführung einer verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen stellen.

An diesen Gesetzesvorgaben gemessen halten die zusätzlichen Anordnungen der Strafvollstreckungskammer, deren zweite Weisung aufgrund eines Fassungsversehens des Beschlusses überdies auch nur fragmentarisch (nicht erschließbar) abgedruckt ist, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

- Die Weisung an einen erkanntermaßen alkoholkranken Menschen, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in § 68 b Abs. 3 StGB nicht zu vereinbaren. Eine solche Weisung ist erst zulässig und - wenn überhaupt - erst sinnvoll, wenn eine ensprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde.

- Die Weisung, aufzunehmende Therapeutengespräche "nicht ohne Zustimmung der Therapeuten zu beenden" ist zu unbestimmt und überdies mit der gesetzlichen Aufgabe der Strafvollsteckungskammer nicht zu vereinbaren. Es kann die dem Gericht vorbehaltene Entscheidung darüber, ob (Therapie)gespräche fortzudauern haben, nicht dem Ermessen eines (vom Gericht noch nicht einmal benannten) Therapeuten überlassen bleiben, (vgl. hierzu im Übrigen, insbesondere zu der in § 68 b Abs. 1 Nr. 11 StGB lediglich begründeten Vorstellungs- und nicht Behandlungspflicht: Senatsbeschluss vom 06. September 2007 a.a.O.)

Dem Beschwerdegericht ist es als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen. Gleiches gilt auch für die Generalstaatsanwaltschaft, die aus diesem Grund mit ihrer (nachgeschobenen) Begründung in ihrer Zuleitungsverfügung nicht gehört werden kann.

Ende der Entscheidung

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